Satzung Förderverein "Monakam macht´s möglich e.V."
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen "Förderverein Monakam macht´s möglich e.V." und hat seinen Sitz in Bad Liebenzell-Monakam.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen werden.
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Die in der Satzung verwendeten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
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Der Verein mit Sitz in Bad Liebenzell-Monakam (§ 1 Absatz 1) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung § 52 Abs.1
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Zweck ist mit kreativen Angeboten die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung für die Einwohner von Monakam. Dabei soll auch die Kommunikation zwischen den Bewohnern in Monakam gefördert und verbessert werden.
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Im Einzelnen verfolgt der Verein dabei unter anderem folgende Ziele:
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Pflege und Erhalt der Monakamer Hütte (Treffpunkt für Jung und Alt)
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Pflege des Ortsbildes und der Landschaft
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Veranstaltung von Treffen geselliger und kultureller Art
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Betrieb eines Backhauses
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Historische Aufarbeitung der Monakamer Geschichte
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Unterstützung Organisation Leichenschmaus
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Verschönerung und Instandhaltung Spielplatze und Jugendplatz
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Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Mitgliedschaft
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Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
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Der Eintritt erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Vorstand. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben, die Höhe der Beiträge wird von dem Vorstand festgelegt.
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins grob verletzt oder wenn ein anderer schwerwiegender Grund vorliegt. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Auszuschließende ist vor der Beschlussfassung zu hören.
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Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 5 Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins sind:
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Die Mitgliederversammlung
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Der Vorstand
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- Auf Beschluss der Mittgliederversammlung oder des Vorstands können weitere Gremien, z.B. Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 6 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
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Dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit,
sowie aus
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ein bis drei Beisitzern.
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Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der erste Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten den Verein dabei gemeinsam.
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Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.200,- € wird der Verein durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes sowie des Schatzmeisters vertreten.
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Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
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Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
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die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts und
- die Aufnahme neuer Mitglieder.
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Vorstand eine Geschäfts-, Finanz-, Beitrags- sowie eine Ehrenordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung ist die Mitgliederversammlung für den Erlass von Ordnungen zuständig.
§ 7 Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
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Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich/per E-Mail/durch Aushang mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
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- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
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Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
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Entgegennahme des Kassenberichts,
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Entgegennahme des Jahresberichts,
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Festlegungen zum vom Vorstand erstellten Jahresplan und Haushaltsplan und
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Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
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§ 8 Beschlussfassung
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Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll wird vom Schriftführer und von zwei Mitgliedern unterzeichnet.
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Die Mitgliederversammlung fasst ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern das Gesetz keine andere Mehrheit zwingend vorschreibt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Minderjährige Mitglieder sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.
Mit schriftlicher nicht übertragbarer Vollmacht kann sich ein stimmberechtigtes Mitglied bei der Stimmabgabe vertreten lassen. Bei Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Bei Wahlen findet bei Stimmengleichheit eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Eine Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn fünf Mitglieder dies verlangen. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Auflösung des Vereins
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine andere gemeinnützige Organisation oder die Stadt Bad Liebenzell zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
§ 10 Inkrafttreten
- Vorstehende Satzung wurde am 02.02.2025 in Monakam in der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft